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Interne Richtlinien: Bundesvereinszuschuss

Diese internen Richtlinien sind für die Gewährung und Abrechnung von Förderungen gemäß §§ 7-19 des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2013/BSFG 2013), BGBI. I Nr. 100/2013 im Bereich Bundes-Vereinszuschuss

Inhalt des Bereichs

  • Einsatz ausgebildeter TrainerInnen (ÜbungsleiterInnen, InstruktorInnen) und FunktionärInnen
  • Durchführung von Trainingsmaßnahmen
  • Teilnahme an und Durchführung von Wettkämpfen
  • Errichtung, Erhaltung, Miete und Instandhaltung von Sportstätten
  • Anschaffung und Instandhaltung von Sportgeräten

Antragsberechtigt bei der Naturfreunde Bundesorganisation sind die Landesorganisationen der Naturfreunde sowie die Ortsgruppen der Landesorganisationen.

 

Die Verwendung der Fördermittel aus dem Bereich "Bundes-Vereinszuschuss" muss sich ausschließölich auf die oben angeführten Inhalte beziehen.

 

Die Landesorganisationen und Ortsgruppen der Naturfreunde Bundesorganisation haben sicherzustellen, dass die erhaltenen Fördermittel gemäß den Richtlinien für die Gewährung und Abrechnung von Förderungen gemäß §§ 7-19 des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2013 (BSFG 2013), BGBI. I Nr. 100/2013 eingesetzt werden.

 

Die Naturfreunde Landesorganisationen bzw. Ortsgruppen haben sicherzustellen, dass alle Belege über die eingesetzten Mittel so aktuell wie möglich in die Belegsaufstellungen (Formblatt BSFF) eingetragen werden. Diese Belegsaufstellungen sind bis 4 Wochen nach Ende eines jeden Quartals und spätestens Ende Jänner des darauffolgenden Jahres als komplette Jahresaufstellung der Naturfreunde-Bundesgeschäftsstelle zu übermitteln.

 

Die Naturfreunde Landesorganisationen bzw. Ortsgruppen sind verpflichtet, einen Sachbericht über den Mitteleinsatz nach Ablauf eines Kalenderjahres (im Regelfall bis 31. Jänner des Folgejahres) der Naturfreunde Bundesgeschäftsstelle zu übermitteln. Diese Sachberchte werden in der Naturfreunde-Bundesgeschäftsstelle zu einem Jahresbericht zusammengeführt und der ASKÖ Bundesorganisation bzw. dem VAVÖ übermittelt.

 

Mittel, die dem Förderzweck bzw. den Richtlinien für die Gewährung und Abrechnung von Förderungen §§ 7-19 des Bundes-Sportförderungsgesetze4s 2013 (BSFG 2013) nicht entsprechen, sind an die auszahlende Stelle zurückzuzahlen.

 

Schwerpunkt des Mitteleinsatzes ist die Reduzierung der Selbstkosten bei den Teilnehmer-Beiträgen. Diese Fördermaßnahme ist über die Naturfreunde-Akademie gewährleistet.

 

Stand: Februar 2021

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